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§. 8 .
pflichten des Fuhrmanns wegen der Erhaltungder Waare.
Von der Zeit an, da der Fuhrmann eine Waareaus dem Hause oder Magazin des Kaufmanns über-nimmt, ist er für dieselbe verantwortlich und mußselbst für das leichte^Versehen hasten.
§. y.
Die Leute, die der Fuhrmann gebraucht, um dieWaare an sich zn schaffen, werden als seine Beauf-tragten angesehen und er ist für allen der Waare durchsie zugefügten Schaden verantwortlich, und hat sichdeßwegen allein an ihnen zu regressiren.
tz. io.
Von der Uebernahme der Waare an bis zu ihrerAblieferung ist der Fuhrmann für das grobe, mäßigeund leichte Versehen verantwortlich und hat den dar-aus entstehenden Schaden zu ersetzen; er ist also ver-bunden, allen Schaden/ den die Waare erleiden kann,nach allen seinen Kräften von ihr abzuwenden.
§. n.
Frey von dieser Verbindlichkeit ist er, wenn dieWaare durch feindliche Plünderung, durch gewaltsa-men Straßenraub, durch Wasser oder Feuer u. s. w.