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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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verlohren geht, wenn der andre Theil nicht beweisenkann, daß der Fuhrmann dieß Unglück hätte vermei-den können.

!. 12 .

Wenn ein Fuhrmann unterwegs erfährt, daß eineGegend, die er passircn muß, von feindlichen Truppenbesetzt und die Plünderung der A^arc z» besorgen ist,so muß er einen andern sichern Weg nehmen und sichvon der Obrigkeit des Orts, wo er seine Reiserouteabändert, ein Zeugniß darüber ausstellen lassen. Indiesem Fall wird er von seiner Verbindlichkeit wegender genauen Beobachtung der Lieftrungszeit befreitund muß, wenn er ernen weiter« Weg nehmen mußte,von den Empfängern der Waare durch eine vcrhältniß-mäßig höhere Fracht entschädigt werden. Eben sohat er auch zu verfahre» , wenn die Wege durch Üebcr-schwemmungen gefährlich gemacht werden. Fährt eraber in beyden Fällen gegen diese Vorschrift den ge-fährlichen Weg und die Waare geht verlohren, somuß er sie ersetzen.

§. rz. *

Wenn der Fuhrmann eine Waare von dem Kauf-mann übernimmt, so hat er dafür zu sorgen, daß siein der öffentlichen Waage gewogen werden oder mußsie, wo es keine giebt, in seiner Gegenwart von demAbsender wägen lassen. Unterläßt er dieß und es fin-det sich, daß die Waare schwerer ist als sie im Fracht-brief angegeben wurde, so kann er deßwegen nicht