Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
223
Einzelbild herunterladen
 

mehr fordern, als er nach dem Frachtbrief zu empfan-gen hat.

14.

Wenn Waaren, vermöge ihrer Beschaffenheit unter-wegs so sehr austrocknen, daß sie bey der Ueberliefe-rung leichter sind, als im Frachtbrief angegeben wurde,so muß dem Fuhrmann dessen ungeachtet die Frachtfür das im Frachtbrief angegebene Gewicht bezahltwerden.

15.

Wenn dem Fuhrmann ohne sein Wissen eine verbo-tene Waare mitgegeben wird, während im Frachtbriefeine andere angegeben wurde, und er verfällt beyEntdeckung des Betrugs in Strafe, oder geräth durchden dadurch verursachten Aufenthalt in Schaden, somuß ihn der Absender vollkommen dafür entschädigenund der Fuhrmann wird in diesem Fall auch in Hin-sicht der andern Güter von seiner Verbindlichkeit we-gen der Lieserungszeit für so viele Tage befteyt, alsdie Zeit seines Aufenthalts betrug.

8. l6.

Kann aber der Fuhrmann von dem Absender über-führt werden, daß er wußte, daß er eine verboteneWaare bekam, so hat er allen für ihn daraus entste-henden Schaden allein zu tragen und ist, wenn er die