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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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LieferungSzeit verabsäumt, der Empfänger der übrigenWaaren dafür verantwortlich.

?. 17.

von der Lieferungszeit.

Wenn der Fuhrmann Güter, deren Lieferungszeitim Frachtbrief vorgeschrieben wurde, nach Verflußdieses Termins liefert, ohne sich mit einem der in denvorhergehenden Parag. angegebenen Umstände entschul-digen zu können, wozu noch der gehört, wenn erdurch das schnelle Sterben seiner Pferde aufgehaltenwird, so ist er dadurch der Fracht für die zu spät ge-lieferte Waare ganz verlustig.

§. i8.

pflichten des Fuhrmanns in Hinsicht des Wegs.

Der Fuhrmann darf, wenn auch bey den Gütern,die er führt, keine Lieferungszeit vorgeschrieben wur-de, keinen andern als den gewöhnlichen Weg nehmen,äusserem den im irten Parag. angegebenen Fällen.Wenn er dieß doch thut, und daher später als gewöhn-lich an dem Ort seiner Bestimmung ankommt, so'darf ihm die Hälfte der Fracht abgezogen werden.Wenn auf diesem gesetzwidrigen Wege die Waare auchohne sein Versehen und durch einen unvermeidlichenZufall verlohnn geht, oder beschädigt wird, so mußer den Eigenthümer derselben vollkommen entschädi-gen.