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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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8 .

Kein Fuhrmann darf, wenn es nicht ausdrücklichbedungen wurde, eine übernommene Waare, die erselbst an einen bestimmten Ort liefern sollte, einemandern unterwegs übergeben, und der Empfänger ist,wenn dieses doch geschieht, dem andern Fuhrmanndie ganze Fracht zu entziehen berechtigt, und derzweyte Fuhrmann hat sich dann an dem, der ihm dieWaare übergab, zu regrcssiren. Eine Ausnahme vondieser Vorschrift findet nur dann statt, wenn derFuhrmann eine legitime Entschuldigung anführen kann,wie z. B. das Sterben seiner Pferde, eine plötzlicheKrankheit, ein unverschuldeter Arrest m. s. w.

§. 20.

Wenn der Fuhrmann eine Waare auf die im vori-gen Artickel verbotene Art einem andern überzieht,und die Waare wird von diesem veruntreut, verlohren,oder beschädigt, so steht es dem Empfänger der Waarefrey, ob er seinen Regreß an dem ersten oder zweytenFuhrmann, oder, wenn einer nicht dazu hinreicht,an beyden zugleich nehmen will, da er gegen beydeein volles Recht hat.

§. 21 .

pflichten des Fuhrmanns während er unter-wegs ist.

Wenn ein Fuhrmann unterwegs bemerkt, daß dieGefäße einer Waare beschädigt sind, es mag nun ein