Versehen, ein Zufall, oder die schlechte Beschaffenheitderselben daran schuld seyn, und es ist zu befürchten,daß die Waare dadurch Schaden leiden würde, so ister verpflichtet, die Gesäße auszubessern, oder, wennes erforderlich ist, neue dazu machen zu lassen, undsoll sich dann über den ganzen Vorfall und die Kostenein Zeugniß von einem Makler oder der Orisobrig-keit ausstellen lassen. In diesem Fall kann er, wenndie Gefäße ohne seine Schuld beschädigt wurden , vondein Empfänger Ersatz der Kosten und Entschädigungfür den dadurch verursachten länger« Aufeinhaltfordern.
§. 22.
Wenn ein Fuhrmann eine Waare erhält, die un-terwegs eine besondere Aufmerksamkeit erfordert under unterläßt dieselbe, so muß er, wenn ihm dieß an-gezeigt wurde, den Schaden ersetzen. Hat ihm aberder Absender die Beschaffenheit der Waare, nicht an-gezeigt, so ist er für diese unterlassene Sorgfalt nichtverantwortlich.,
2Z.
Wenn leicht zerbrechliche Waaren wirklich zerbro-chen ankommen, so muß der Fuhrmann, wenn ihmdie Beschaffcnbeit der Waare bekannt war, den Scha-den dann ersetzen, wenn man an dem Gefäße dieMerkmale einer unvorsichtigen Behandlung findet;wenn man aber daran keine bemerkt, so kann er nichtdazu angehalten werden.