S27
;. 24 .
Das nemliche findet auch bey flüßigen Waaren statt,die nach und nach heraus träufeln.
§. 2Z.
Wer eine Forderung an einen Fuhrmann hat, kannniemals die Güter, die er fährt, sondern nur ihn,seine Pferde, Wägen und anderes Eigenthum mit Ar-rest belegen.
§. 26.
Wenn ein Fuhrmann hinlänglich überführt wird,Laß er von einem ihm anvertrauten Gich etwas ent-wendet hat, fo soll er mit der Confiscation seines Ver,mögenS und fünf bis zehnjähriger Zuchthaus Gefan-genschaft bestraft werden.
Z. 27.
Wenn ein Fuhrmann eine Waare überliefert hat,so ist er für ihr Rcchtbcfinden nicht länger als z oder6 Tage verantwortlich; welcher von diesen Terminenangenommen werden soll, muß von dem Handels-oderandern Gericht eines jeden Orts besonders festgesetztwerden.