Vier und Zwanzigstes Kapitel.
Von den Wechseln.
Erster Abschnitt.
Bestimmung des Wechsels und der Wechsel-Fähigkeit.
§. i.
was ein Wechsel sey.
^in Wechsel ist eine in der von den Gesetzen vorge-schriebenen Form verabfaßte Verschreibung, worinnsich jemand verbindlich macht / einem andern eine ge-wiße Summe Geld bey Vermeidung des persönlichenArrests zu bezahlen; ferner, eine mit Beobachtungdieser Form verabfaßte Anweisung an einen andern,um an den Jnnhabcr oder dessen Ordre eine gewisseSumme zu bezahlen; die erstem werden Eigenwech-sel, die letztem trassiere Wechsel genannt.