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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Vier und Zwanzigstes Kapitel.

Von den Wechseln.

Erster Abschnitt.

Bestimmung des Wechsels und der Wechsel-Fähigkeit.

§. i.

was ein Wechsel sey.

^in Wechsel ist eine in der von den Gesetzen vorge-schriebenen Form verabfaßte Verschreibung, worinnsich jemand verbindlich macht / einem andern eine ge-wiße Summe Geld bey Vermeidung des persönlichenArrests zu bezahlen; ferner, eine mit Beobachtungdieser Form verabfaßte Anweisung an einen andern,um an den Jnnhabcr oder dessen Ordre eine gewisseSumme zu bezahlen; die erstem werden Eigenwech-sel, die letztem trassiere Wechsel genannt.