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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 2 .

wer im Allgemeinen nicht wechselfähig ist.

Wer überhaupt keine rechtliche Verbindlichkeit ein-gehen kann, ist auch nicht wechselfähig und kann inkeinem Fall dafür angesehen, - noch darnach behandeltwerden.

2. 3-

Wer minoren ist, kann daher nie als wechselfähigbehandelt werden, selbst wenn er die Wechsclverbind-lichkeit eidlich eingegangen hätte.

§. 4.

Die Befugniß Gelder aufzunehmen, schließt dieWechselfähigkeit nicht in stch.

§. 5-

wer handelt, ist wechselfähig.

Wer zu handeln berechtigt ist, ist deßwegen auch alswechselfähig zu betrachten.

§. 6 .

Minderjährige, die von der Obrigkeit für volljäh-rig erklärt wurden und das Recht zu handeln erhiel.ten, werden dadurch zugleich wechselfähig.