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§. 2 .
wer im Allgemeinen nicht wechselfähig ist.
Wer überhaupt keine rechtliche Verbindlichkeit ein-gehen kann, ist auch nicht wechselfähig und kann inkeinem Fall dafür angesehen, - noch darnach behandeltwerden.
2. 3-
Wer minoren ist, kann daher nie als wechselfähigbehandelt werden, selbst wenn er die Wechsclverbind-lichkeit eidlich eingegangen hätte.
§. 4.
Die Befugniß Gelder aufzunehmen, schließt dieWechselfähigkeit nicht in stch.
§. 5-
wer handelt, ist wechselfähig.
Wer zu handeln berechtigt ist, ist deßwegen auch alswechselfähig zu betrachten.
§. 6 .
Minderjährige, die von der Obrigkeit für volljäh-rig erklärt wurden und das Recht zu handeln erhiel.ten, werden dadurch zugleich wechselfähig.