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Frauenspersonen, die handeln und die Rechte desKaufmanns haben, sind wechselfähig.
§. 8.
Alle Juden sind in der Regel als wcchselfähig zubetrachten»
§. 9.
von den Frauenspersonen und Geistlichen.
Alle Frauenspersonen, die keinen Handel treiben,sind nicht wechselfähig.
io.
Alle hohen und niedern Geistlichen, können sich inkeinem Falle nach Wechselrecht verbindlich machen.
§. n.
Militairpersonen und Handwerker sind nur be,vingnißweise wechselfähig.
Ofsiciere, Soldaten und alle Militairpersonen kön»uen eine Wechselverbindlichkeit nur mit Vorwissen undEinwilligung ihrer Gerichte eingehen.
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