Handwerker und alle Glieder der Stände, die demHandwerksstand gleich oder unter dcinselbcw geachtetsind, können die Wechselverbindlichkeit nur mit Vor»wissender Gerichte eingehen, die ihnen die Beschaf-fenheit und Folgen desselben zu erklären und ihre ein-gegangne Wechselverbindlichkeit zu protokoliiren haben.
§. iZ.
wer im Allgemeinen wechftlfähig ist.
Alle Personen I die unter den nach dem vorigenParag. von der Wechselverbindlichkeit ausgeschlossenenPersonen nicht begriffen sind, sind, sobald sie die Be-fugniß zu andern Verträgen haben, auch wechscl-fähig.
8. 14.
von der wechselverbindlichkeit gegen die Iuden.
Nur diejenigen, die vermöge ihres Rechts zu han-deln wechftlfähig sind, können eine Wechselverbind»lichkeit gegen Iuden unbedingt eingehen.
Alle andern wechftlfähigen Personen müssen, wennsie sich gegen Juden nach Wechselrecht verbinden wol-len , bey Gericht die Anzeige davon machen. Das