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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Handwerker und alle Glieder der Stände, die demHandwerksstand gleich oder unter dcinselbcw geachtetsind, können die Wechselverbindlichkeit nur mit Vor»wissender Gerichte eingehen, die ihnen die Beschaf-fenheit und Folgen desselben zu erklären und ihre ein-gegangne Wechselverbindlichkeit zu protokoliiren haben.

§. iZ.

wer im Allgemeinen wechftlfähig ist.

Alle Personen I die unter den nach dem vorigenParag. von der Wechselverbindlichkeit ausgeschlossenenPersonen nicht begriffen sind, sind, sobald sie die Be-fugniß zu andern Verträgen haben, auch wechscl-fähig.

8. 14.

von der wechselverbindlichkeit gegen die Iuden.

Nur diejenigen, die vermöge ihres Rechts zu han-deln wechftlfähig sind, können eine Wechselverbind»lichkeit gegen Iuden unbedingt eingehen.

Alle andern wechftlfähigen Personen müssen, wennsie sich gegen Juden nach Wechselrecht verbinden wol-len , bey Gericht die Anzeige davon machen. Das