§. 127 .
s6z
Kein Wechselbrief soll in Bianeo, das ist mit Aus-lassung des Namens dessen, an den er übertragenwird, girirt werden. Wer es thut, hat allen darausentstehenden Schaden und Verlust zu tragen.
§. 128.
von der Ausstreichung eines unrichtigen Giro.
Wenn der Remittent einen Wechsel unrichtig girirtund es noch zeitig genug bemerkt, so darf er denGiro ausstreichen und ihn noch einmal ordentlichsetzen, doch muß dieß Ausstreichen des Giro so ge-schehen, daß man ihn dcmungcachttt noch lesen kann.
§. *29.
Wenn der Giro eines Wechsels so ausgestrichen ist,daß er dadurch ganz unleserlich wird, so kann ihnder bezogene aeceptircn lassen und der Girant, deres veranlaßte, hat den daraus entstehendem Scha-den zu tragen.
§. izo.
Verfahren bey Absendung der Wechsel.
Bey Absendung des Wechselbriefs hat der Absen-der folgende Vorschriften genau zu beobachten.