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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. IZI.

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Bey allen auf Sicht ausgestellten Wechseln und beydenjenigen L wo die Zeit des Ufo nach derWechselordnung des Zahlungsorts von dem Tag derAcccptation an gerechnet wird, muß sich der Remit-tent Prima und Secunda Wechsel geben lassen unddie Prima zur Acccptation einsenden. Wenn er dießverabsäumt und der Wech'el wird wegen Zahlungs-unfähigkeit des Bezogenen nicht bezahlt, so hat er diedaraus entstehenden Kosten zu tragen und verliertseinen Wechselregreß au dem Aussteller, der auch,wenn er beweisen kann, daß ihm der Bezogene dieWechselfumme wirklich schuldig war, zur Wiederer-stattung derselben an den Remittenten nicht verbundenist, so daß sich dieser allein an dem Bezogenen zu re-gressiren hat.

132.

Bey Wechseln, die nicht auf Sicht gestellt sind,oder deren Verfallzeit nicht von» Tag der Accepta-rion, sondern von dem der Ausstellung an gerechnetwird, ist der Rcmittent nicht verbunden, den Pri-mawechsel zur Acccptation einzusenden.

rZZ-

Wenn der Remittent einen remittirten Wechselmit Protest zurück erhält, so muß er untersuchen, obder Protest in der gehörigen Form und zu rechterZeit verabfaßt worden sey und wenn dieß der Fall

ist,