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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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ist, dem Innhaber die Wechsclsummc nebst dem Pro.lest und andern Kosten erstatten.

§.134.

Von dem Regreß bey protestirten wechseln.

Sobald der Remittent eines protestirten Wechselsden Innhaber auf die im vorigen Paragraph ange-führte Art befriedigt hat, so kann er auf die nem«liche Art seinen Regreß an dem vorhergehenden Gi.ranken, oder an dem Aussteller des Wechsels neh.mene Es steht ihm dabey ganz frey, an welchenvon diesen er sich halten will, und wenn er vondem einen nicht, oder nicht ganz befriedigt wird, sobleibt ihm der Regreß an die andern übrig.

§. 135.

Von der zu späten Einsendung -es Wechsels.

Der Remittent eines jeden Wechsels ist verbunden,denselben, wenn seine Vcrfallzeit nahe ist, direkte anden Ort der Zahlung einzusenden, damit er zu rech-ter Zeit präsentirt und eingelößt werden kann.

§. 136.

Wenn er diesem Gesetz entgegen handelt und denWechsel noch über einen andern Ort gehen läßt,oder zu spat einsendet, so daß die Verfallzeit schonvorüber ist und der Wechsel wird wegen ZahlungS.

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