Unfähigkeit des Bezogenen, oder weil dieser schon re-inittirte, nicht bezahlt, so hat er sein Recht an dieGiranten vcrlohren und sich nur an dem Bezoge-nen oder zuweilen auch an dem Trassanten zu regres-siren. Wenn nämlich der Trassant an den Bezoge-nen nichts zu fordern hätte, sodern nur auf Credit auf ihn zog, so bleibt dein Remittenren sein Rechtan jenen unbenommen. Hatte aber der Trassant eineliquide Forderung an den Bezogenen, die er durchden Wechsel einkassiren wollte, so hat der Nemittentden Regreß an ihn verlohrncn und kann nur denBezogenen rn Anspruch nehmen.
§- 137 »
Wenn der Nemittent beweisen kann, daß der Wech-sel nicht durch seine Schuld, sondern durch einen un-vermeidlichen Zufall, wie z. B. das Liegenbleibenauf den Posten, die Hemmung oder Plünderung derPosten in Kriegszeiten u. s. w. länger als es seynsollte, zurückgehalten wird, so ist er nicht dafür ver-antwortlich ; sondern dem Trassanten fällt der darausentstehende Schaden zur Last.
§. 138.
von der Zeit der Uso - und Sichtwechsel.
Alle Sicht - und diejenigen Uso - Wechsel, derenVerfaüzcit nach dem Tag der Präsentation bestimmtwird, dürfen nicht länger als sechs Monate umherlaufen und müssen vor Verfluß derselben zur Annah-me präsentirt werden.