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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. >39

Wenn ein Wechsel dieser Art ftiäter präscntirt undnicht bezahlt wird, so fällt der daraus entstehendeSchaden dem zu Last, der an der zn späten Präsen-tation schuld war.

§. 140.

Von den in den beyden letzten Paragraphen gege-benen Vorschriften, sind die Wechsel ausgenommen,die in oder auf Länder ausser Europa ausgestelltwerden.

?. 141-

Wenn ein Rcmittent einen bereits verfallenen Wech-sel erhält, so darf er ihn unter keinem Vorwandlänger zurück behalten, oder an einen andern Ort sen-den , sondern muß ihn mit der nächsten Post an denOrt der Zahlung einschicken.