§. >39
Wenn ein Wechsel dieser Art ftiäter präscntirt undnicht bezahlt wird, so fällt der daraus entstehendeSchaden dem zu Last, der an der zn späten Präsen-tation schuld war.
§. 140.
Von den in den beyden letzten Paragraphen gege-benen Vorschriften, sind die Wechsel ausgenommen,die in oder auf Länder ausser Europa ausgestelltwerden.
?. 141-
Wenn ein Rcmittent einen bereits verfallenen Wech-sel erhält, so darf er ihn unter keinem Vorwandlänger zurück behalten, oder an einen andern Ort sen-den , sondern muß ihn mit der nächsten Post an denOrt der Zahlung einschicken.