Sechster Abschnitt.
Von den pflichten und Rechten despräsentanten.
§. 142.
wer der präsentant ist.
D.
derjenige, der von dem Bezogenen die Annahmeund Zahlung des Wechsels zu fordern hat, ist der Prä.sentant oder letzte Innhaber desselben.
§. 143
von der Verbindlichkeit zur Einkassirung einesWechsels.
Niemand ist unbedingt verbunden, den Auftrag zurPräsentation und Einkassirung eines Wechsels zu voll-riehen.
§. 144.
Wenn aber ein Kaufmann mit demjenigen, der ihmeinen solchen Wechsel sendet, vorher schon in Verbin-dung stund, oder ihm seine Dienste angeboten hat, s»