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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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ist er zur Besorgung des ihm übertragenen Wechselge-schästü verbunden und darf es ohne seine Gefahr undVerantwortlichkeit nicht unterlassen.

r45.

Finden aber die im vorigen Parag. angegebenenbeyden Fälle nicht statt, so kann er die ihm überschick-ten Wechsel, wenn er sie nicht einkassircn will,-zurücksenden; doch muß dieß mit dem ersten Posttag gesche-hen, denn sobald er sie länger behält, wird es für einestillschweigende Annahme des Auftrags angesehen, dener dann ohne seine Gefahr nichtj »»vollzogen lassendarf. -

?. 146.

Wenn der Präsentant mit dem Remittenten vorherin Verbindung stund, diese aber von einem Theil auf-gehoben wurde, so ist er zur Besorgung seines Wech-sels nicht verpflichtet.

§. 147 .'

Wenn der Präsentant die ihm zugesanden Wechselbesorgen will, so hat er die in den folgenden Parag.gegebenen Vorschriften bey Vermeidung des Schaden-ersatzes zu beobachten.