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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. ' 52 .

Jede Aeeeptation muß von dem Bezogenen oder sei,nein Bevollmächtigten eigenhändig geschehen und seinName, der Geschlechtsname ganz und der Taufnamewenigstens mit den Anfangsbuchstaben, unter dieselbegesetzt werden.

§. rZZ.

Bey Acceptationen, die durch Bevollmächtigte ge-schehen, muß der Präsentant genau untersuchen, obsie auch gehörig darzu autorisirt sind, und wenn erdaran zu zweifeln Ursache hat, den Wechsel protestirenlassen.

rZ4-

Er ist deßwegen berechtigt, die Vorzeigung der Voll-macht von dem Bevollmächtigten zu verlangen.

155 .

Bey Wechseln, die nach einer bestimmten Zeit nachSicht zahlbar sind, muß der Tag der Aeceptation bey-gefügt werden.

z. 156.

Auch bey andern Wechseln muß der Mceptam dieseZeit auf Verlangen der Präsentanten beyfügen, damitsich dieser wegen der Zeit der Präsentation legitimiernkann.

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