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Wenn der Prasentam eine nach diesen Vorschriften un-richtige Aceeptation annimmt, und der Acceptant ver,weigert nachher aus diesan Grund die Zahlung desWechsels, so hat der Präsentank feinen Regreß an dieGiranten und an den Aussteller des Wechsels verloh-nn und kann ihn allein bey dem Acceptanten suchen.
§. iZ8.
Wenn aber ein auf diese Art nicht richtig"aeceptirterWechsel blos wegen Zahlungsunvermögen desAcceptan-tcn nicht eingelößt wird, so bleibt dem Präsentanteusein Regreß an die Giranten und den Aussteller unbe-nommen, wenn nur die Annahme von dem Bezoge-nen oder dessen gehörig dazu Bevollmächtigten eigen-händig geschah.
iZY.
Von der Aceeptation für einen Theil der jwcchselsumme.
Wenn der Aeeevtam nur für einen Theil der Wech-felsumme acccptiren will, so muß es der Präsentantannehmen, aber wegen des übrigen Theils den Protesterheben lassen und denselben absenden. Wenn danndie Zahlung erfolgt, so darf er dem Acceptanten denWechsel nicht ausliefern, sondern hat ihm nur eine»Schein über die erhaltne Summe zu geben.