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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Hat aber der Präsentant von dem Remittenten be-stimmte Ordre erhalten, eine theilweise Zahlung nichtanzunehmen, so hat er dieselbe zu befolgen.

§. i6l.

^ Dieß findet jedoch nur statt, wenn der Präscntantder Commisfionair des Remittenten ist, dann ausser,dem rst er eine solche Ordre nicht zu befolgen verbunden.

§. 162.

von dem Aufschub der Acceptation.

Wenn der Acceptant die Acceptation nicht unbedingtabschlägt, sondern noch Hoffnung dazu macht, so mußzwar der Präsentant den Protest erheben lassen, undihn abschicken, kann aber den Wechsel bis zur Verfall-zeit zurück halten, wenn dieselbe nicht über 14 Tagevon dem Tag der Präsentation entfernt ist. Wirddann der Wechsel nicht angenommen, noch bezahlt, somuß noch ein Protest wegen der Nichtbezahlung erho-ben werden, der sogleich mit dem Wechsel abzusen-den ist.

§.

Wenn einem Wechsel mehrere Addresscn beygefügtsind , an die man sich zu wenden hat, wenn ihn derBezogene nicht annimmt, so muß ihn der Praftn»