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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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taut bey jedem dieser Personen vorzeigen, und wennihn auch diese nicht annehmen, den Protest erheben las-sen, der dem Hauptprotcst einverleibt wird. Wenn dießder Präsentant unterläßt, so ist der Protest als man-gelhaft anzusehen, und er wird dafür verantwortlich.

§. 164.

von dem Protest des Wechsels.

Wenn der Präsentant einen Wechsel protestiren läßt,so muß dieß, wenn der Wechsel V ormittagS präsentirtwurde, noch am nämlichen Tag, wenn es aberNach-mittagö geschah, am folgenden Hag vorgenommenwerden.

§. 165.

Wenn der Protest länger aufgeschoben wird , so ister mangelhaft und der Präsentant wird dafür verant-wortlich»

§. 166.

Die Proteste müssen von einem Notario, oder einerandern gerichtlichen Person, in Gegenwart von zweyZeugen erhoben werden.

§. 167.

Erfordernisse des Protestes.

DerProtest muß in Form eines NotariatS-Instru-ments verfaßt werden, und folgendes enthalten: