taut bey jedem dieser Personen vorzeigen, und wennihn auch diese nicht annehmen, den Protest erheben las-sen, der dem Hauptprotcst einverleibt wird. Wenn dießder Präsentant unterläßt, so ist der Protest als man-gelhaft anzusehen, und er wird dafür verantwortlich.
§. 164.
von dem Protest des Wechsels.
Wenn der Präsentant einen Wechsel protestiren läßt,so muß dieß, wenn der Wechsel V ormittagS präsentirtwurde, noch am nämlichen Tag, wenn es aberNach-mittagö geschah, am folgenden Hag vorgenommenwerden.
§. 165.
Wenn der Protest länger aufgeschoben wird , so ister mangelhaft und der Präsentant wird dafür verant-wortlich»
§. 166.
Die Proteste müssen von einem Notario, oder einerandern gerichtlichen Person, in Gegenwart von zweyZeugen erhoben werden.
§. 167.
Erfordernisse des Protestes.
DerProtest muß in Form eines NotariatS-Instru-ments verfaßt werden, und folgendes enthalten: