») Den Auftrag des Präscntanten. l>) Die genaueAbschrift des Wechsels, c) Die vollständige Anzeigeder Ursachen, warum der Wechsel nicht angenommenoder bezahlt wird. 6) Die Unterschrift des Notariusoder der Gerichtsperson, die ihn verabfaßt, nebst demOrt und der Zeit, wo und wenn es geschehen, e)Die Reservirung wegen aller Kosten und alles Schadens.
§. 168.
Wenn ein Protest in diesen Punkten mangelhaft ist,so hat der Präscntanc seinen Wcchselregrcß an denAussteller und die Giranten des Wechsels verlohren.
§. i6y.
Wenn der Bezogene gegenwärtig ist, so soll seineErklärung , warum er den Wechsel nicht annimmt,oder nicht bezahlt, mit seinen eigenen Worten demProtest einverleibt werden.
Z. 170.
Ist er aber von seinem Wohnort abwesend, oderzu der Zeit, da die Acccpration geschehen mußte, nichtanzutreffen und hat niemand eine gehörige Vollmachtdazu hinterlassen, da wird in den Protest gesetzt, daßniemand da gewesen seh, der den Wechsel hätte an-nehmen können.