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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. I7i.

Wenn der Bezogene gestorben ist und die Geschäf-te von seinen Erben noch nicht übernommen wurden,so daß niemand accepriren kann, so muß dieß im Pro-test angezeigt werden. Eben dieß muß geschehen,wenn der Concurö über das Vermögen des Verstor-benen eröffnet wurde.

§. l?2.

von dem Aufschub des protestg.

Wenn der Bezogene an dem Tag, wo die Accep-tation oder in Ermanglung derselben der Protest vorsich gehen soll, nicht zu Hauß anzutreffen ist und kei-nen Bevollmächtigten hinterlassen hat, aber am fol-genden Tag mrück kommen wird, so darf der Prä-scntant die Präsentation bis zum nächsten Tag auf-schieben. Geht aber die Post nach dem Ort, wo derWechsel und Procest hin gesandt werden mußte, nocham nämlichen Tag ab, so muß der Protest sogleicherhoben und abgeschickt, der Wechsel aber noch zurückbehalten und dem Bezogenen präsentirt werden , derdann, wenn er ihn auch annimmt, die Protest-undPorto - Kosten zu zahlen hat. Verweigert er aber dieAnnahme, so muß ein zweiter Protest darüber erhobenwerden.

von der Absenduug des protcsts.

Wenn der Präscntant, der einen Protest erhebenließ, nicht Eigenthümer, sondern nur Bevollmächtigter