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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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des! Wechsels ist , so muß er seinem Mandanten denProtest mit der nächsten Post einsenden.

§. 174.

Ist er aber Eigenthümer des Wechsels, so hat erden Protest demjenigen zu senden, a» den er sich regres.siren will, oder kann ihn auch durch einen Bevollmäch-tigten vorzeigen lassen.

§.

Von dem Regreß des präscntanten

Dem Präsentantcn eines protestirten Wechsels, dermehrere Giranten hat, steht es frey, sich an irgendeinen derselben oder auch an den Aussteller zu hal-ten und jeder ist ihm nach Wechselrecht dafür ver-haftet.

§. 176.

Verweigert ihm derjenige, an den er seinen Regreßnehmen wollte, den Ersatz, so kann er sich an einenandern halten, ohne die Ordnung, in der sie auf ein-ander folgen, beobachten zu müßen.

§- i77.

Wendet er sich jedoch zuerst an den Aussteller, sokann er sich nachher an den Giranten nicht mehr re-gressren.