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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§> l?8.

Dem Giranten, Her den Präsentanten befriedigthat, bleibt dann da6 nämliche Recht an seine Mitgi-rantcn oder an den Aussteller vorbehalten, doch kanncr die, welche unter ihm folgen und von dem Prä-scntanten Übergängen wurden, nicht in Anspruchnehmen.

§. 179 -

Von der Acceptation par Konnenr.

Wenn ein Wechsel von dem Bezogenen nicht an-genommen, von einem andern aber psr Honneur(zur Ehre des Ausstellers oder eines der Giranten)angenommen wurde, so muß der Präsentant doch ge-gen den Bezogenen den Prctcst erbeben lassen, indemvon der Acceptation xsr Honneur gehörig Meldunggeschehen muß.

§. 180.

In der Regel ist der Präsentant die Acceptationpr>r Honneur anzunehmen verbunden. Wenn sich aberein Mann von zweydeutigcm Credit oder der Ausstel,ler selbst, wenn er eben am Ort gegenwärtig ist, dazuerbietet, so kann er Caution wegen der Zahlung for-dern und, wenn diese nicht geleistet wird, die Annah-me der Acceptation psr Honneur verweigern.

Z. 181.

Wenn der Acceptant psr Honneur die Protcstkostennicht bezahlen will, so soll der PräKntam die Acccp-