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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 186.

Wenn der an einem andern Ort wohnende Bezoge-ne nach zwey Posttagen, an denen die Antwort hätteankommen können, nicht antwortet, so muß der Prä-sentant den Protest erheben lassen, in den seine Aus-sage, daß er keine Antwort erhalten habe, eingerücktwird.

§. 187.

Wenn der an einem dritten Ort wohnende Bezogenezu der Acccptation nicht beyfügt, oder in seinem Briefnicht anzeigt, bey wem man die Zahlung zu erhebenhat, so muß er das Geld auf seine Kosten und Gefahreinsenden. Geschieht dieß nicht zu der gehörigen Zeit,so muß der Präsentant den Protest wegen Nichtbezah-lung erheben lassen.

§. 188.

Vorschrift bey schon acceptirten wechseln.

Wenn der Präsentant Wechsel'erhält, die schon ac-<cptirt sind, so muß,'er sie doch zu der gewöhnlichenZeit dem Acccptanten vorzeigen, um sie von ihm an-erkennen zu lassen, welches jedoch auch mündlich gesche-hen kann.

Z. 189.

Wenn ein Wechselbrief acccptirt worden ist, so darfihn der Präsentant nicht weiter giriren, wohl aber

mit