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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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leisten und den Wechsel durch die Gerichte für ungül-tig erklären lassen.

§. iyz.

Ist aber der Bezogene der Acccptation nicht gestän-dig und der Präsentant kann ihn nicht sogleich durcheinen vollen Beweist überführen, so muß die Sacheim gewöhnlichen Prozeß ausgemacht werden.

794.

Vorschrift, wenn der Bezogene insolvend ist.

Wenn der Bezogene eines WcchselbriefS insolventist, so muß der Präsentant den Wechsel, so bald erihn erhält, protestiren lassen.

§. i95.

Wenn der Bezogene den Wechsel angenommen hatund vor der Zahlungszcit fallirt, so muß der Präscn-tant sogleich und noch vor Verfluß der Verfallzeit pro-testiren lassen.

§. 196.

Von der Zeit der Zahlung.

Kein Wechsel irgend einer Art soll Respekttage zugenießen haben, sondern ist am nämlichen Tage, daer verfällt, zahlbar, ük)

tk) Zwar gestatten die meisten Wechselordnungen Re-specttage, aber ich glaube, daß sie von keinem Nu-