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§. 197.
Der Präsentant eines acceptirten Wechsels muß denTag, an welchem er verfallen ist, abwarten, undkann, wenn die Zahlung an diesem Tage nicht erfolgt,erst am nächstfolgenden protestircn lassen.
§. iy8.
Der Präsentant darf, wenn der Wechsel Versalienist, keine weitere als die im vorigen Parag. bestimm-te Frist, wäre es auch die eines Tages wenn an dem-selben die Post abgeht, annehmen, sondern mnß denWechsel sogleich protestircn lassen.
Gebt aber die Post erst einige Tage nach Verfalldes Wechsels ab, und der Aeccptant bittet den Prä-sentanten, ihm noch diese Frist bis zur Zahlung desWechsels zu gestatten, so darf es dieser eingehen, mußaber eine» Interimsprotest erheben lassen, des In-halts, daß der angezeigte Wechsel wegen Mangel an
tzen sind und das Wechselgeschaft noch verwirrtermachen. Um so zweckwidriger scheinen sie mir zuseyn, da sie den Sichtwcchseln, wo der Aceeytantdurch die schleunige Zahlung eher in Verlegenheitkommen kann, nicht gegönnt sind, den Zeitwechselnhingegen gestattet werden» wo doch der Acccxtantvon der Zeit der Annahme bis zum Verfall alle An,stalten zur Zahlung machen kann.
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