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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Zahlung hätte an dem Tage protestirt werden sollen,daß dieß aber auf Bitte deö Acccptanten bis zu Abgangder Post verschoben worden sey. Wenn hierauf dieZahlung nicht erfolgt, fo muß ein zweyter Protest vorAbgang der Post erhoben und nebst dem ersten versandwerden.

z. 200.

Wenn der Präfentant eines acceptirtcn und nichtbczablten Wechsels zugleich der Eigcuthümer desselbenist, so steht es ihm frey, ob er den Acceprantcn nachWechselrecht belangen, oder sich wegen seiner Entschä-digung an den Aussteller oder an einen der Girantendes Wechsels halten will; wenn er sich jedoch an denAcccptanten hält, so hat er sein Wechsclrccht an dieandern vcrlohren und kann, wenn er von jenem nichtbefriedigt wird, sich an diesem nur im gewöhnlichenProzeß regressiven.

201.

Ist er hingegen der Bevollmächtigte eines andern,so ist'tr verbunden, die Wechselklage gegen den Accep-tanten anzustellen, daher er zu diesem Ende den Wech-sel zurück behalten und nur den Protest wcgsendenmuß, es müßte denn seyn, daß er von dem Commit-tenten einen andern Auftrag erhalten hätte.

?. 202.

Wenn der Präsentant einen zur Aeceptation einge-sanden und wirklich acceptirtcn Prima Wechsel in