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Händen hat und dessen Secunda zur Vcrfallzeit nichtankommt, so kann er die Bezahlung von dem Aecess-tancen nach Wcchlelrecht fordern, muß ihm aber we-gen der richtigen Ueberlieferung der Secunda Cautionleisten.
§. 22z.
Wenn die Secunda nachher noch ordentlich an-kommt, so muß der Präsentant dem Jnnhaber der Se-cunda die Wechselsumme ausliefern, darf aber die ge-wöhnliche Provision abziehen, die dem zur Last fällt/der die späte Einsendung des Wechsels veranlaßte.
§. 204.
Verfahren, wenn der präsentant eine ordnungs-widrige Ordre erhält.
Wenn der Präsentant eines von mehrern girirtenWechsels zugleich Eigenthümer desselben ist und vondem Remittenten eine Ordre, die den Wechfelgesetzen ^zugegen ist, erhält, wie z. B. wegen Unterlassung desProtestes u. d. m., so darf er dicsclbc nicht befolgen,weil.er dadurch sein Recht an den Aussteller und dieGiranten verliert und sich nur an den Remittenten zuhalten hat. Ist er aber nur der Commissionair desRemittenten, so hat er dessen Ordre genau zu be-folgen.