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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§- 20Z.

Von wechseln von dem Aussteller auf sich*selbst.

Wenn ein Präsentant einen Wechsel in Händen hat,der von dem Anssteller auf sich selbst ausgestellt ist,aber einen oder mehrere Giro hat, so muß er ihn,wenn er nicht bezahlt wird, auch protestiren lassen.

§. 206.

Wenn der Präsentant eines nicht angenommenen,oder nicht bezahlten Wechsels feinen- Regreß durch ei-nen Retourwechsel nehmen will, so muß er diesen aufseinen Remittenten ziehen und hat erst, wenn ihn die-ser nicht befriedigt, an die übrigen Giranten und denAussteller Anspruch zu machen.

§. 207.

Wenn ein Präsentant einen Wechsel zur Ehre einesder Giranten selbst aeeeptirt, so hat er an diesen undan die vorhergehenden Giranten den Regreß nachWechselrecht.

§. 208.

Von der Zeit der Präsentation.

Der Präscntant soll alle Wechsel, die er erhält, amNämlichen, oder am folgenden Tage präsentiren und,wenn die Acceptation verweigert wird, sogleich prote-stiren lassen.