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tz. 20Y.
Der Präsentant ist für jedes Versehen verantwort-lich und verliert dadurch den Wechselregreß an denAussteller und die Giranten, doch kann er denjenigenim gewöhnlichen Prozesse belangen, der sich durch sei-nen Schaden bereichern würde.
Siebenter Abschnitt.
Von den pflichten unv Rechten des Bezogenenoder Acceptanten.
2 ! 0 .
wer der Bezogene ist.
Acccptant, oder der Bezogene ist derjenige, derim Wechsel zur Zahlung aufgefordert wird.
§. 211 .
Niemand kann gezwungen werden, zuacceptircii.
Der Bezogene kann nie zur Acccptation eines Wech-sels gezwungen werden, selbst nicht, wenn er demTrassanten die Wechselsumme wirklich schuldig ist.