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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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tz. 20Y.

Der Präsentant ist für jedes Versehen verantwort-lich und verliert dadurch den Wechselregreß an denAussteller und die Giranten, doch kann er denjenigenim gewöhnlichen Prozesse belangen, der sich durch sei-nen Schaden bereichern würde.

Siebenter Abschnitt.

Von den pflichten unv Rechten des Bezogenenoder Acceptanten.

2 ! 0 .

wer der Bezogene ist.

Acccptant, oder der Bezogene ist derjenige, derim Wechsel zur Zahlung aufgefordert wird.

§. 211 .

Niemand kann gezwungen werden, zuacceptircii.

Der Bezogene kann nie zur Acccptation eines Wech-sels gezwungen werden, selbst nicht, wenn er demTrassanten die Wechselsumme wirklich schuldig ist.