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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 2 12 .

von der Erklärung wegen der Acceptation.

Der Bezogene ist verbunden, bey der Präsentationeines Wechsels sogleich zu erklären, ob er denselbenannhemcn wolle oder nicht, und darf seine Erklärungnicht länger als bis zu der weiter oben angegebnenZeit aufschieben , wenn er einen auf seine Kosten ge-henden Prozeß vermeiden will.

§. 2lZ.

von der Acceptation ohne Bericht..

Der Bezogene soll keinen Wechsel, ohne Bericht er-halten zu haben, acceptircn, und muß, wenn er esdoch thut, für allen daraus cm stehenden Schaden haf-te». War dem Wcchselbricf aber der Ausdruck ohneOrdre« beygefügt, so ist der Bezogene, wenn er ihnannimmt, nur dann für den Schaden verantwortlich,wenn der Wcchselbrief falsch war. Läßt er aber einenWechsel ohne Bericht protestiren, so ist er in keinemFall zum Ersatz der Protcstkosten verbunden.

§. 214.

Wenn der Berichtbrief von dem Wechsel in wesent-liehen Stücken abweicht, wie z. B. in der Summe,in dem Namen des Remittenten oder in der Zeit derZahlung, so soll ihn der Bezogene nicht annehmen,wenn er nicht auf seine Gefahr thun will.