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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 2IZ.

Ehe der Bezogene acceptirt, muß er genau untersu-chen , ob der Wechsel der Ordnung gemäß und ganzrichtig ausgestellt sey.

§. 216.

Fälle / in denen ein mangelhafter Wechsel nichtangenommen werden darf.

In folgenden Fällen darf er den Wechsel nicht an-nehmen : ai Wenn der Ausdruck Wechsel oder nachwechfelrecht zahlbar mangelt, b) Wenn der Ortder Ausstellung fehlt, c) Wenn bey Wechseln/ dienach Dato zahlbar sind, die Zeit der Ausstellung man-gelt. ä) Wenn die Wechselsumme ausgelassen / oderda/ wo sie mit Buchstaben geschrieben wurde / radirtoder auogestrichcn ist. e) Wenn die Anzeige von demEmpfang der Valuta fehlt, k) Wenn der Name desAusstellers ausgelassen / unrichtig geschrieben / radirtoder ausgestrichen ist. Wenn der Wohnort oderName des Bezogenen mangelt, oder der letztere un-richtig geschrieben ist. b) Wenn die Zeit der Zahlungausgelassen wurde. !) Wenn ein Giro einen wesentli-chen Mangel hat.

§. 217.

Wenn der Bezogene einen auf diese Art mangelhaf-ten Wechselbrief annimmt/ so hat er allen daraus ent-stehenden Schaden zu tragen/ so wie er hingegen/wenn er ihn protestiren läßt, die Protest-und andreKosten auf keinen Fall zu ersetzen hat.