§. 218.
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Verbindlichkeit des Acceptanten für seinenBevollmächtigten.
Wenn der Bezogene, Abwesenheit oder anderer Ur-sachen wegen, jemand zur Acceptation der Wechsel ge-hörig bevollmächtigt, so ist er zur Bezahlung der vonseinem Bcv.llmachtigten angenommenen Wechsel nachWechselrecht verbunden, und kann sie, auch wennderselbe ein Versehen dabey begieng, nicht verweigern.
8. 219.
Hat aber jemand im Namen des Bezogenen einenWechsel acceptirt, ohne dazu bevollmächtigt zu seyn, so istder Bezogene zur Bezahlung desselben nicht verbunden.
Z. 220.
Wenn ein Wechselbricfdcm Bezogenen eigenhändigzur Acceptation übergeben wird und er behält densel-ben , ohne sich deßwegen zu erklären, über Nacht imHauß, so hat er ihn stillschweigend acceptirt und kanndie förmliche Annahme und die Zahlung nicht ver-weigern.
22l.
Wenn der Bezogene die Annahme mit Bewilligungdes Präsentantcn bis zu Abgang der Pest verschiebt,so muß er das Datum des Tags zur Acceptation sezen,an dem thm der Wechsel zuerst präsenkirt wurde.