§. 222 .
2Yl
Verfahren, wenn der präsentant zugleich derBezogene ist.
Wenn dem Bezogenen ein Wechsel, der auf ihnselbst ausgestellt ist, remittier wird und er also zugleichder Präsentant desselben ist, so muß er, wenn er ihnnicht annehmen will, gegen sich selbst protestircn lastenund den Protest auf die gewöhnliche Art versenden.Eben so muß er ihn auch protestiren lassen, wenn er ihnxar ttonneur eines der Giranten annehmen will, anden ihm dann der Regreß nach Wechselrecht unbe-nommen bleibt.
§. 22z.
Wenn der Wechsel nach der Verfallzeit einlauft.
Wenn ein Wechsel, erst, nachdem er verfallen ist, ein.läuft, so muß ihn der Bezogene, wenn er ihn anzu-nehmen gesonnen ist, sogleich acccptiren und innerhalbvier und zwanzig Stunden bezahlen.
§. 224.
Von der Annahme des Bezogenen xar ttonnem-.
Wenn der Bezogene einen Wechsel nicht unbedingtacccptiren will, so kann er ihn doch xar ttormeur (zuEhre) des Ausstellers odrr eines der Giranten anneh-men.