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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 22Z.

Diese Acccptation per Honneur sieht ausser dem Be-zogenen auch jedem andern frey.

§. 226.

Wer par Honneur acceptirt, hat sich zur Zahlungvollkommen verbindlich gemacht und kann die Accepta-tion nachher nicht mehr zurück nehmen.

tz. 227.

Hingegen kann der Acccptant par Honneur seinenvollen Regreß nach Wcchsclrechl an denjenigen nehmen,zu dessen Ehre er den Wechsel acceptirt hat.

§. 228.

Wenn bey einer Acccptation par Honneur nichtausdrücklich angezeigt isi, zu wessen Ehre die Accep-tation geschehen sey, so wird angenommen, daß zurEhre des Ausstellers acceptirt wurde, an dem sich derAcccptant allein zu regressiven hat.

§. 22Y.

Bey allen Aeceptationcn par Honneur muß der Wech-selprotest gegen den ersten Bezogenen erhoben werden,den dann der Acccptant zu gehöriger Zeit zu versendenhat.