2YZ
§. 2ZO.
Wenn der Bezogene selbst einen Wechsel, den ernicht unbedingt annehmen will, zur Ebrc des Ausstel-lers acceptirt, so bleibt ihm an diesen der Regreß nachWechselrccht ebenfalls unbenommen.
§. 2zr.
Wenn ein Acceptant par Konneur nur für einen Theilder Wcchsclsumme accepkiren will , so muß dieß zwarder Präscnrant gestatten, aber einen eigenen Protestdarüber aufnehmen lassen.
§. 2Z2.
Wenn jemand einen Wechsel par üormeur acceptirthat, und ein andrer mit Einwilligung deö Präsentan-ten die Aceeptation par- bonnenr übernehmen will,so steht es in dent,Mclicbcn des ersten Acecptantcn, ober ihm die Aceeptation abtreten will oder nicht, dochkann er im ersten Fall die Erstattung seiner Auslagenvon dem andern fordern und ist, wenn er seine Accep-tation auf dem Wechsel annullirt hat , von allen fer-nern Ansprüchen wegen der Bezahlung befrcyt.
h. 2ZZ.
Wenn einem Wechsel, im Fall der nicht Acceptirung,Addrcssen beygefügt sind, und derjenige, an den dieAddresse lauiet, denselben annimmt und zahlt, so hat erdas nemliche Recht wie der Acceptant psr üormeur undder Aussteller ist ihm nach Wechselrccht verhaftet.