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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§- 234.

pflichten des Bezogenen wegen der Zahlung.

Wer einen Wechsel aecepkirt hat, er mag der ersteBezogene oder Acccptant pcrAddresse oder pse Honneurseyn , mnß denselben in der Regel bezahlen, ohne daßirgend eine Exccption dagegen statt finde.

§. 235.

Die Einwendung, daß der Aussteller den Fond nichtangeschast habe, daß man nichts schuldig , oder vonihm hintergangen worden sey u. d. m. soll dabey nichtangenommen werden.

§. 236.

Auch wenn der Aceeptant vermuthen kann, daß vonSeiten des Ausstellers oder eines d^Girantc» ein Be-trug mit vorgegangen sey, somuß^den Wechsel dochbezahlen und seinen Regreß gegen den ihn beschädigen-den Theil im ordentliche» Prozeß ausführen.

§. 237.

Findet er aber Veranlassung, bey dem Präjentanteneinen Betrug zu vermuthe» , so hat er es den Gerich-ten anzuzeigen, deren Ermessen es dann überlassenbleibt, ob er den Wechsel bezahlen mnß, oder ob ihmdie Dcponirung des Geldes, oder Caution gestattetwerden kann.