2YZ
§. 2Z8.
Wenn jedoch der Bezogene den zur Aceeptation ein-gcsanden Primawechsel acceptirt hat, der Secundaaber mit demselben nicht übereinstimmt, oder mangel-haft ist, oder einen mangelhaften Giro hat, so ist ernur dann zur Zahlung verbunden, wenn ihm derPrä-scntant wegen Auslieferung eines richtigen Seeunda-Wechsels eine hinlängliche Caucion leistet.
§. 2ZY.
Wenn der Secunda eines bereits acccptirtcn Wech-sels nicht zur gehörigen Zeit einläuft , so ist der Ac-ccptant verbunden, die Summe zur Verfallet gericht-lich zu dcpon ren , und kann dazu nach Wechselrecht ge-zwungen, zur Auslieferung derselben aber nicht ange-halten werden.
8. 240.
Von der Zeit der Zahlung.
Der Acccptant soll einen Wechsel nie eher zahlen,als bis derselbe verfallen ist. Wenn er es thut, undes entsteht für einen der Theilnehmev ein Schaden da-raus, so muß er denselben ersetzen.
8- 241..
Eben so wenig darf er ihn vor der Vrrfallzcit an sichhandeln, oder an sich girirc» lassen, wenn er nicht aufdie im vorigen Parag. angegebne Art dabey Gefahrlaufen will.