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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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8. 242.

Der Aeecptant darf die Zahlung eines acccptirtenWechsels nicht an einen andern übertragen, wenn esnicht mit bestimmter Bewilligung des Prasentanten ge-schieht.

§. 24z.

Vorschrift, wenn der präsentant an einemandern Ort wohnt.

Wenn der Präsentant an einem andern Ort wohnt,als wo der Wechsel zahlbar ist, so kann der Acceptantfordern , daß er ihm an seinem Wohnort jemand an-weise , an den er die Zahlung leisten könne. Geschiehtdieß nicht, so hak er die Summe auf Gefahr und Ko-sten des Prasentanten einzusenden.

§. 244.

von der Acceptation bey bcdingnißweiscnwechseln.

Sollte ein Bezogener einen Wechsel, in dem eineBedingung enthalten ist, angenommen haben, so darfer ihn nicht eher bezahl^als bis dieselbe erfüllt wurde.

§. 245.

Wenn in dem Wechsel ausdrücklich bemerkt wurde,in welcher Münze die Zahlung geschehen soll, so muß

der