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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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der Aeeeptant mit dieser Münze zahlen ; ist aber keineMünzsorte bestimmt angegeben, so muß die Zahlungin courantcr und unverrufener Münze geschehen, undScheidemünze darf nicht dazu genommen werden.

§. 246»

Vorschrift, wenn der präsentant vor Verfallzeikstirbt oder fallirt.

Wenn der Präsentant vor Vcrfallzeit stirbt und des-sen Erben noch nicht zum Empfang der Wechselsummelegitimirt sind, so muß sie der Aeeeptant zur Zahlungs -zeit gerichtlich deponiren.

247.

Das nemliche muß er bey Vermeidung der Verant-wortlichkeit dann thun, wenn der Präftntant sallirkl hat, wenn aber schon Curatoren gesetzt sind, so hakder Aeeeptant diesen die Wcchselsnmme zu übergeben»

§. 248.

In wie fern bey Wechselzahlungen überhaupt Com-pensationen stattfinden, ist im 106. 107. und 108.Parag. dieses Kapitels angegeben worden.

§. 249.

Wenn der Aeeeptant irgend ein Versehen begeht, soist er nach Wechselrecht dafür verhaftet, doch kann erim ordentlichen Prozeß an dem seinen Regreß suchen,der sich durch seinen Schaden bereichern würde.