Achter Abschnitt.
Von verfälschten und verlohrnen wechseln.
8- 250.
^L>er einen falschen Wechsel bezahlt, hat sich in derRegel an dem zu regressiven, der ihn verfälschte.
§. 251.
Vorschrift für den Bezogenen bey verfälschtenwechseln.
Wenn derjenige, dem ein verfälschter Wechsel prä-sentirt wird, Spuren der Verfälschung daran entdeckt,so soll er den Wechsel gegen einen Schein, den er demInnhaben zu übergeben hat, zurück halten und ihnsogleich an die Gerichte zur Untersuchung überliefern.
§. 252.
Wenn ihm der Innhaber den Wechsel nicht gegeneinen Schein in Händen lassen will, so muß er demGericht sogleich die Anzeige davon machen.