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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 25Z.

Ein wegen Verfälschung nicht angenommen odergerichtlich deponimr Wechsel muß gehörig xrotestirtwerden.

§. 254.

Wer einen falschen Wechsel annimmt, muß densel-ben bezahlen, doch ist dem Ermessen der Gerichte über-lassen , ob ihm die Deponirung der Wechselsumme zugestatten ist.

255.

Wenn bey einem ausserdem richtigen Wechsel dieSumme verfälscht wurde, und der Aceeptant mehr be-zahlt, als er nachdem Berichtbrief hätte bezahlensollen, so kann er sich an dem regressiven, der die Der,fälschung vorgenommen hat.

§. 256.

Wurde aber der Berichtbrief ebenfalls verfälscht undder Aeceptant kann beweisen, daß er nicht den gering-sten Fehler dabey begieng und den Betrug unmöglichahnden konnte, so hat der Aussteller die Hälfte desSchadens, der daraus erwachsen kann, zu tragen.

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