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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Von den verlohrnen wechseln.

Wenn ein Wechsel verkehren geht und von einemunrcchtmäsigen aber unverdächtigen Innhaber auf dievorgeschriebene Art präscntirt und von dem Bezoge-nen zu der gehörigen Zeit bezahlt wird, so hat alleinderjenige, der ihn verlohr, den Schaden zu wagen.

§. 258.

Ist aber ein solcher Wechsel vor der Verfallzeit be-zahlt worden, so fällt der Schaden dem Bezogenen,der ihn zu bald zahlte, zur Last.

§. 259.

Wenn ein verlohrner Wechsel von einem unrechtmä-sigen Innhaber prälentirt und von dem Bezogenen an-genommen wird, dieser aber den Betrug noch vor derVerfallzeit entdeckt, so darf er die Wechselsummc nichtbezahlen, sonder muß sie für Rechnung und auf Kostendes rechtmäsigen Eigenthümerö gerichtlich deponiren.

§. 260.

Wenn ein aeecvtirtcr Wechsel von dem rechtmäsigenInnhaber vor der Verfallzeit verlohren wird, so kanner von dem Bezogenen , wenn dieser der Äcceptationgeständig ist, die Zahlung nach Wechselrecht fordern, . lmuß ihm aber wegen Hcrbeyschaffung oder Annullirungdes Wechsels Caution leisten.