§. 261.
Zoi
Ist aber der Aceeptant eines solchen verlohrnenWechsels der Acccpration nicht geständig und kannsogleich davon überwiesen werden, so muß der Jnnha-dcr sein Recht im gewöhnlichen Prozeß gegen ihn ver-folgen.
§. 262.
Wenn nun der Aeeeptant im gewöhnlichen Prozeßder Acccptation überwiesen wird, so muß er den Wech-sel sogleich nach Wechselrecht bezahlen.
. §. 26z.
Doch muß auch in diesem Fall die im 206. Parag.vorgeschriebene Caution von dem Jnnhaber geleistetwerden.
§. 264.
von verlohrnen Eigenwechseln.
Wenn ein Eigenwechsel verlohren würde und derAussteller denselben nicht geständig ist, so muß der Jnn-haber die Existenz desselben im gewöhnlichen Prozeß be-weisen und kann erst, wenn er dieß gethan hat, denAussteller nach Wechsclrecht belangen.