Ist aber der Aussteller eines verlohrnen Wechselsdenselben geständig, so muß er die Zahlung nachWcch-selrecht, gegen Caution für allen daraus entstehendenSchaden leisten.
Neunter Abschnitt.
von -er Verjährung der wechselverbittdlichkeit.
§. 266.
wann die wechselverbindlichkeit verlöscht.
^)ede Verbindlichkeit nach Wechselrecht, sowohl beyEigen - als bey trasstrten Wechseln, verlöscht nach Ab-lauf eines Jahrs, das von» Verfalltag an zu rechnen ist.
§. 267.
Wechsel, die prolongirt oder verlängert werden, ver-jähren nach Ablauf eines Jahrs, von dem Verfalltagan gerechnet, der in der Prolongation festgesetztwurde.