Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
302
Einzelbild herunterladen
 

Ist aber der Aussteller eines verlohrnen Wechselsdenselben geständig, so muß er die Zahlung nachWcch-selrecht, gegen Caution für allen daraus entstehendenSchaden leisten.

Neunter Abschnitt.

von -er Verjährung der wechselverbittdlichkeit.

§. 266.

wann die wechselverbindlichkeit verlöscht.

^)ede Verbindlichkeit nach Wechselrecht, sowohl beyEigen - als bey trasstrten Wechseln, verlöscht nach Ab-lauf eines Jahrs, das von» Verfalltag an zu rechnen ist.

§. 267.

Wechsel, die prolongirt oder verlängert werden, ver-jähren nach Ablauf eines Jahrs, von dem Verfalltagan gerechnet, der in der Prolongation festgesetztwurde.