§. 268.
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wodurch die Verjährung unterbrochen wird.
Eine auf Abschlag geschehene Zahlung hält die Ver-jährung auf, so daß sie von dem Tag an, an dem dieabschlägige Zahlung geschah, wieder auf ein Jahr hin-aus gesetzt ist.
§. 269.
Wenn ein Wechsel gerichtlich eingeklagt wird, so istdie Verjährung dadurch unterbrochen, und die Wech-selverbindlichkeit dauert so lange, bis der Wechsel auchals Dokument oder Schuldschein seine Kraft verlohrenhat.
§. 270.
Wenn ein Protest gegen einen Wechsel erhobenwird, so unterbricht dieß die Verjährung auf ein Jahrvon dem Tag des Protestes an.
§. 271.
Wenn der Aussteller eines Wechsels an dem Ort,wo derselbe bezahlt werden soll, nicht anzutreffen ist,so ist eine zu Protokoll gegebene Anzeige bey Gerichthinlänglich um den Wechsel so lange vor der Verjäh-rung zu sichern, bis der Schuldner belangt werdenkann.