Wenn ein Wechsel verlohren würde u. erst nach Ver-fing euxs Jahrs herbey gcschaft werden kann , so soller wenn unter dieser Zeit eine gerichtliche Anzeige davongemacht würde, nicht als verjährt angesehen werden.
§. 27z.
Wenn der Jnnhaber eines Wechsels vor dessen Ver-fallzeit stirbt, so wird die Zeit der Verjährung aufanderthalb Jahre, vom Verfalltag an gerechnet , fürseine Erben hinaus gesetzt.
§ 274.
Die verjährten Wechsel haben die Wirkung undReckte eines gewöhnlichen mit keiner Hypotheck verse-henen Schuldscheines, und müssen also im gewöhnli-chen Prozeß eingeklagt werden.