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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Wenn ein Wechsel verlohren würde u. erst nach Ver-fing euxs Jahrs herbey gcschaft werden kann , so soller wenn unter dieser Zeit eine gerichtliche Anzeige davongemacht würde, nicht als verjährt angesehen werden.

§. 27z.

Wenn der Jnnhaber eines Wechsels vor dessen Ver-fallzeit stirbt, so wird die Zeit der Verjährung aufanderthalb Jahre, vom Verfalltag an gerechnet , fürseine Erben hinaus gesetzt.

§ 274.

Die verjährten Wechsel haben die Wirkung undReckte eines gewöhnlichen mit keiner Hypotheck verse-henen Schuldscheines, und müssen also im gewöhnli-chen Prozeß eingeklagt werden.